Hexenprozesse in Kurmainz

Lage 5: Kurfürstliche Mahnung zur Besonnenheit

[2r]

[Bild: Stadtarchiv Mainz]

selbiges ahnzupring[en]
hiemitt eroffent sein soll
behelligung der Canzley gegen
sie außuben. Darbey höchst=
ermelte Ihre Churf[ürstliche] G[na]d[en] deß
durch den hiesigen xx g[nädig]sten erpietens seind, die
justitiam souiel sich nach ge=
stalt dieser verdunkleten
Sachen imers thun undt verantworten Lassen
will ohnparteisch und ohn under schiedt der Persohnen,
schneiden [sic] zu lassen.
Decretum in consilio Aschaffen=
burgk, den 16 [ten] Marty
A[nn]o 1627.

Dl. Canzley


 
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