Hexenprozesse in Kurmainz

Besoldungsordnung (1612)

Ordnung

Wie es mit den Verordneten Examinatornn in solchen Zäuberischen sachen vnnd anderenn dienern ihrer mühe halben Zuhalten, eodem die von ehrengedachten herren Vicedhomben verordnet.

Erstlich

Zentgrauen von yeder Persohn so außerhalb der Statt in der Cent vorm Speshardt eingezogen würdt, soll hinfüro /: vmb deßwillen Ime hierbeuor in ansehung solcher Zauberischen Executions processen, vnd darundter habenden bemühungen Zue ergetzlichkheit dz Jährlich Costgelt verordnet wordenn:/ mehr nicht gereicht werden alß 2 fl

Da ein Persohn in der Statt od dham eingezogen würdt, alß dan dem Schultheissen wofern er anderst allen, vnnd iedenn examinibq von Anfang biß Zue endte Persöhnlich sein würdt ebenergestalt geuolgt werden 2 fl

Dem Centgrauen 1 fl

Den Stattschreiber (!) von ied persohn 2 fl

Beyden Stattknechten yedem vonn einer Persohnn 1/2 fl Jedem hüeter des Tags vnd nachts 4 batz.

Ferners

Schultheissen, Zentgrauen, Baw Rentmeistern, vnd dem Stattschreiber soll iedewederm zue iedem examine anstatt des abgeschafften Jmbs vor alles an gelt bezalt werden 3 batzen

Beyden Stattknechten Zue iedem examine anstatt 1/2 Viertel weins 4 batzen

dem Scharffrichter Zue iedem examine anstatt 1/2 viertel weins 4 batzen

Item sollen Ime Scharff Richtern die Zue Execution gehörige Ketten, Kloben, feuerhacken, vnd anders verschafft, vnd da etwas daran zerbrochen, widerumb außgebessert werden. Holz Reissig, vnnd Strohe verschaffen die Jenigen örtter Zur execution auß welchen die Maleficische Persohnen eingezogen worden seindt.

Ordtnung

Wie es bey dem Peinlichen halßgerichtstag mit den Examinatorn anstatt des abgeschafften Imbs Zuehaltenn.

Erstlichenn dem Schultheissen, Centgrauen Baw:Rentmeistern, vnnd Stattschreibern yedem pro prandio 1/2 fl

Item den 5 Landtschöppen so auß der Cent iedes mahls Zum Peinlichen Halßgericht erfordert, iedem für sein Jmbs 9 alb.

Item dem landknecht auf Zuewartten, vnnd beyneben dem Centgrauen mit Zur Execution Zuereiten 9 alb.

Item den Procuratorn iedem pro prandio 1 Ohrt

Beyden Stattknechten iedem für sein Jmbs 1 Ohrt

Carnifici von ieder persohn hinzurichten 3 fl

Schließlichen sollen die Jenige, so auß dem Gericht oder Scheffenstuel alhie neben dem Schultheyssen den Inuentationibq der hingerichten Zäuberischenn Persohnen nahrung, vnnd derselbenn aestimation bey wohnen yedes tags haben 8 batz.

Da sich bey einer oder der andern hingerichten nahrung veldtgueter befinden vnnd zuewürdigen stehen sollen denen Zur inuentation deputierte ohnparteysche vnndt verstendige Zue desto sicherer verfahrung zuegeordnet werden.

 
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