Hexenprozesse in Kurmainz

Die Konfiskationsordnungen

0.1.Die ältere Ordnung

Waß Vff Vnsern Jüngsthin ertheilten gnedigsten Beuelch wegen bestraffung deß abscheülichen verdambten lasters der Zaüberey Vnnd darbey Vffgehenden Costens halber, Vnsere Rhätt Zu erfordertem Ihrem rechtlichen bedencken, Vnnd guthachten , Vnns in Vnderthenigsten gehorsamb in schrifften eingeben, dz haben wir verleßen, vnd nach notturfft erwogen.

Möchten von Gott wünschen, dz sich meniglich ob den von Vnnsern Vorfahren, deßwegen anbeuohlenen scharpfen bestraffung gespiegelt, vnnd vor dißem hoch verbottenen Laster vermittelst Göttlicher gnadt also vorgesehen, vnnd gehütet, damit Wir vnnsers theils der bestraffungen hetten erhebt, vnnd geübrigt sein können. Wann aber leyder dz wiederspiel am tag, vnnd wie wir berichtet werden, solcher vnrath von tag Zu tag, ie lenger ie mehr Zu nimpt, derowegen Vnns Zu desto ernsterem Vff: Vnnd einsechen, Vnser Vonn Gott anbefolenes Oberkheitlich Ampt, so wohl auch das gewissen antreibt. Vnnd wie auß oberregter Vnserer Rhät mehrertheils einkhommenen bedencken, sowol auch anderer ortteneingeholten Rath souil befunden, das wir in Crafft Vnserer habenten Oberkheit befugt, Inn Vnnserm Ertzstifft, vnnd Landen ein Ordnung zumachen wie es mit abstraffung solches Übels künfftiglich gehalten werden solt, auch wohl dabey wegen der Zu nehmenden, vnnd einreissenten Verbrechung, vnd anderen Zu mehrer abschew, die ordentliche straffen in etwas Zu scherpffen, wir vns aber auß denen bey Vnnserer Cantzley dißfahls vorgangenen, vnnd befindlichen Acten souiel berichten lassen, das vnnser am Ertzstifft Zweiter Vorfahr Ertzbischoff, vnd Curfürst Wolffgang, Christmilten andenckens, albereyt eine ordtnung angerichtet, vnnd vermittelst derselben nach hinrichtung der Mißthätigen Persohnen auß Ihrer nahrung ein Kindtstheil erheben lassen, Vngezweifelt, theils damit obgesagter massen durch solche erhöchete straff andere abgeschreckt, theils auch der vbermessigen Executions Costen dardurch desto leichter, vnd ohne beschwerung des Vnschuldigen Landtmans abgetragen werden köndte, welche ordtnung bey vnnserm nechsten in Gott rühenten Herren, vnnd Vorfahrn auch also obseruirt, vnd gehalten worden.

Vnnd dann solche ordtnung nach laut mehrermelten bedencken den rechten nicht zuwider, Alß seindt wir bedacht, es bey solcher wohlbedachten Ordtnung verbleiben, vnnd dieselbe von newem durch vnnsern Ertzstifft per modum decreti oder statuti verkhünden, vnnd publicirn zulassenn, allein damit es nicht dz ansehens gewinne, alß ob wir dißfahls an solcher bestrafung ainigen Vortheil Zuschepfen, od eine general Confiscation einzufuhren gemeint, Wolten wir die vorige ordtnung souiel moderirt haben, dz ob wohl crafft derselben, wo keine Kinder Vorhanden gewesen, Vor dißem die gantze Verlassenschafft eingezogen, yedoch fürters in solchem fahl, das halb theil derselben erhoben, vnnd von solchem allem die Vncosten, so vf Verhafftung, vnderhalt, vnnd hinrichtung solcher leüth verwendt erstattet werdte; Solte sich auch befinden dz Vber abstattung der Executions Costen, von den erhobenen quotis, noch etwas im Rest verbleiben solt, wöllen wir dasselbe ad pios Vsus Zu begebung Vnuermöglich hospital oder Krancken heüßer Zu sterbens leüfften, vnnd also vnnsern Armen vnderthanen Zum guetenn, wieder anwenden, auch bey erhebung solcher angebur den beuelch thuen lassen, das alles mit gutermaß, Vnnd Ordtnung vorgehe, vnnd niemandt wider recht, vnnd billichkeit beschwert werde.

Demnach sich Vnnsere Räth mit außfertigung nothwendiger beuelch, Zugerichten haben werden. Datum den 9ten Februarij Anno 1612

0.2.Die jüngere Ordnung

Churfl. Meintz. Verordnung, Wie es mit den hingerichten Zauberischen Man: vnnd Weybspersonen haab, vnnd guttern zuhandlen seye ./.

Wir Johann Schweikardt vonn Gottes gnaden des Heiligenn Stuels Zue Meintz Ertzbischoff, des Heiligen Romischen Reichs durch Germanien ErtzCantzler, vnnd Churfürst, Endtbiethenn vnnsern Vicedomben Ober: vnnd Vnder Ambtleüthen, Cendtgrauen, vögten, Landtschreibern, Kellern, Schaffnern, Schultheissen, Burgermeistern, Rathen, Gerichten, Burgern, Gemeinden, vnnd sonst allen andern vnsern, vnnd vnsers Ertz=Stiffts Vnderthanen, Angehörigen, vnd verwandten Was würden standts od wesens die seindt, vnnsern Grueß, vnnd füegen ihnen sampt, vnnd sonderlich darneben gnediglichen Zuwissen.

Demnach Wir nun ein geraume Zeit gero zwahr nicht ohne schmertzliche bewegung, vnnd bekummerung Vnsers gemuts im werck befunden, vnnd wahrgenommen was gestalt deß abscheulich verdambdt Zauberey Lasters: vnnd wider in Vnserm Ertzstifft ielenger ie weiter einreissen, vnnd überhandt nemmen wöllen, dahero wir dan alß die von Gott verordnete Christliche Obrigkheit Hochtragenden Ampts, vnnd gewissunng halben Vff mittel, vnnd weg gedenckhen müssen, wie solches von Tag Zu tag wachsendem Vnrath abgewehret, die Ehr Gottes erhalten, vnnd vnnsere ahnuertrawte vnderthanen von deß bößen Geistes anfechtunng, Vnnd verfhurunngen kunfftig errettet, vnnd der vf lauffenden Vncosten halben hiebeuor Vffgericht, heilsamen ordtnungen nit allein in richtigem gang fortgesetzt, sondern auch in fällen es notig vermehret, vnnd verbössert werden mögten.

Hierumb so haben wir die so schweren sachen in gewisse consultation gezogen, vnnd alß wir befunden, das von alters, vnd sondlich auß verordtnung vnnsers Zweiten vorfahren weilandt Ertzbischoff wolffgangs lobseligsten angedenckhens, nach hinrichtung der Mißthatigen Zauberischen Manns, vnnd weibs personen, auß Ihren aigenthumblichen guetern, vnnd verlassenschafft Zu abtrag vnnd erstattung deß bey den Zauberischen processen, vnnd Executionen hochen, vnnd sonsten ohnuerschwinglichen Vfflauffenden ohncostens eine gewisse ahnpart erhoben worden, So lassen wir es dergestalt dabey nachmahls bewenden, dz in fällen, da die Justificirte Zauberische persohnen Keine Von ihnen ehelich erziehlte Kinder nach sich im leben verlassen, der halbe theil ihrer der hingerichten Mißthatigen persohnen Erb, vnd aigenthumblichen guter, vnnd verlassenschafft, wo aber eheliche Kinder vorhanden ein Kindstheil vnserm fisco ahnheim gefallen sein, vnnd verbleiben soll für eins.

Fürs ander damit bey erhebung solcher ietz bestimbten Fiscalischen quoten, vnnd ahngebürung keine ahnordtnung od vbermaß vorlauffe, auch niemandt wieder recht, vnnd billichkheit beschwerdt werde. Alß sollen künfftig sobaldt eine dißes verdächtige Man od weibs persohnen Zur Thurms hafften eingezogen würdt, Einer Auß Vnsern yedes ortes Schultheyssen od vnderbeampten beneben Zwo Gerichts personen, vnnd dem Statt oder Gerichtsschreiber ihre nahrung, vnnd gueter gebürlich Consigniren, vnnd hernacher da die verdächtige, vnnd eingezogene personn mehrbemelts Hochstrafflichen Zauberey Lasters mit Vrtheil, vnnd Recht schuldig erkhandt, vnnd darauff Zum Todt verdambt vnnd hingerichtet sein würdt, sollenn abermahls vorberürter yetes orts Schultheyß oder weme es dem herkhommen nach gebühret, neben Zween oder dreyen deß gerichts, Zusambt dem Statt: oder Gerichtschreiber oder einem offnem Notario gegenn erstattung billigmessiger albereidt in einer sonderbarer publicirter ordtnung taxirtenn recompens, sich in deroselben person behausung begebenn, vnnd nach eröffnung der vorergangenen Consignation die gantze befundene nahrung, vnnd verlassenschafft mobilien, vnd immobilien, yedoch geringschatziges Vngultiges geräthlein, vnnd Küchen geschirr außgeschloßen in eine richtige Verzeichnung od Inuentarium bringen, Zwo Zugleich auch alle befundene vnnd Inuentierte stuckh ligendt, vnnd farendt, welche der hingerichten Zauberischen person, entweder allein erb: vnnd aigenthumblich Zugehörig, oder daran sie theil hedt, rechtmessiger würdigung nach, nit Zu hoch noch Zu gering, sonder ihren Aydt, vnd pflichten gemeß taxiren oder da sie sich dessen nit verstunden od mechtigen wolten, durch geschworene Vnpartheysche aestimatorn, vnd solche leüth die sich der sachen gnugsam verstehen, anschlagen lassen, 3o Fürter, damit der ohnschuldige gleichwohl deß schuldigen nit zuentgelten oder seiner nahrung halben einiges abgangs sich zubefahren haben möge, So sollen ietzgedachte Inuentatores, vnnd taxatores so wohl sein des schuldigen hingerichten theils Erb: vnnd aigenthumbliche verlassenschafft, vnnd vermögen, es sey an zugebrachten oder andern guetern, wie die Namen haben mögen von des andern ohnschuldigen theils Substantz, vnnd nahrung, wie auch allen ruckstelligen guetern gäntzlich separieren, vnnd absondern, 4o auch endtlichen der gemeinen errungenschafft, vnnd befundenen schulden halben einen sonderbahren Vberschlag machen, vnnd die selbige vnder beyde Ehegatten Vf maß wie hernach vermeltet würdt pro rato also auß Zutheilen, damit solchem allem nach auß der Zauberischen Justificirten persohn abgesonderten alleinigen Erb: vnnd antheil deß fisci quot, vnnd obuermelte angebührung nach beschaffener vnd gelegenheit der fäll entweder Zum halben oder Kindtstheil erhoben werden möge.

Bey welcher Separation dan des Zubringens halben entweder auß dem Uffgerichten Ehepacten, Gerichtsbucheren, lebendigen Zeügen, vnnd der Nachbarschafft aussag gute nachrichtung Zuerlangen sein würdt.

Der Acquisiten, vnd errungeschafft halben aber welcher orts nit sonderbahre breuch, vnd gewonheiten od heurats abredt beuor /:denen man dan dißfahls biß Vff fernerer Verordtnung sich Zu Conformiren hette:/ würdt vor den Besten, vnnd Rhatsambsten weg ermessen dz nach brauch, vnnd gewonheit Vnserer Statt Meintz dem Man auß gedachter errungenschafft vor sein Schwerdttheil Zwey theyl, dem weib aber vor sein Rockentheil ein theil allein zugeschrieben, vnnd gebilliget werde. Welche proportz dan gleichfahls in auß theilung, vnnd abzahlung der schulden zuhalten.

Ferner Zum fal sich bey dißer Inuentation vnnd separation befunden solte, dz die hingerichte Zäuberische Persohn Ihrer nahrung, vnd verlassenschafft halben sonderbahre pacta donationes oder testamenta verlassen, vnnd vffgerichtet hete. Vnd dahero Zweifel vorfallen mögte. Ob, vnnd wie weit dergleichen ihren vfgerichten dispositionen statt Zugeben sein solte. Alß erklären wir diße Puncten dahin, das der Ehepacten halbenn, darin ein Ehegat dem andern sein Zubracht, vnnd in gewisser quantitet benantes heurat gutt Dos et donatio propter nuptias genant, mit klarlicher angedingnus, vermacht, vnd heimbgeweißen, wir Zwahr geschehen lassen können, das es darbey Verpleiben, vnd dem vber lebendem solches lucrum nuptiale an, vnnd Zufallen möge. yedoch mit dißer außdruckhlicher erleüterung, da vielleicht ietzbemelte Ehepacta dotes et donationes propter nuptias, Landt oder Staatbrauch sich so weit vnnd hoch belieffen, das dardurch Vnnserm Fisco sein ahnbart, vnnd nach begebheit der fäll dz halb od kindts theil an der hingerichten Zäuberischen, Manns: oder weibs persohn verlassenschafft abginge, dz alß dan mehr berüerte Ehepacta, dotes et donationes auch Landt vnndt Stattbrauch vnnserm Fisco Zu praeiuditz, vnnd nachtheil nit guldig, sondern crafftloß, vnnd Ime vnserm Fisco in alleweg an seiner angebürnus ohnuerhinderlich sein sollen.

Vnnd wiewohl Vermög Vnsers Ertzstiffts herkhommen, vnnd weilandt Vnsers Zweiten Hochgeehrten Vorfahrens lobseligsten angedeckhens Vffgerichter Verordtnung nach der Fiscus wen keine Kindter Vorhanden geweßenn, der Zäuberischen Persohnen gantze nahrung, od mit, vnnd beneben den Kindern ein Kindtstheil ohngeachtet Ihrer der Zäuberischen hingerichten Persohnen Testament codicill, vnnd letzten, Verfasten willens eingezogen, vnnd erhoben, so soll doch auß lautern Gnaden, vnnd damit es vnsern gehorsamen vnderthanen, vnnd iedermenniglich spüren, vnnd vermerckhen möge, das es vnns allein vmb abtrag vnnd erstattung des hochen vnnd gleichsamb ohnerschwinglichen Vncostens, Vnnd auß reuttung mehrberürtes Gott dem Allmechtigen mißfälligen Zauberey Lasters, bey dißen taglichen Executionen Zuthuen sey, vnser Fiscus mit des hingerichten Zäuberers od Zäuberin halben nahrung od Kindtstheil nach begebenheit der fäll Zufrieden im Vbrigen aber der hingerichten Persohnen Testament Codicill Donationes Causa Mortis, vnnd verfaste letzte willen wo fern dieselben sonsten zurecht bestendig, vnnd mit ihren rechtlichen Solemniteten versehen, gültig sein, vnnd in ihren Kräfften verbleiben.

Schließlichen nach deme also, deß hingerichten schuldigentheilß quota separirt, die befundene schulden abgezogen, auch was, vnd wie viel darauß vnserm Fisco nach gestalt, vnnd begebenheit der fäll gebühren solle, billigen dingen nach taxirt, vnnd angeschlagen sein würdt, so wollen wir es der abzahlung od erstattung halber Zu deß vbrigen Ehegatten oder anderer vorhandenen Erben freyer wilkhur gestelt sein lassen, Ob sie alß baldt solche angeschlagene fiskalische quotam mit bahrem gelt oder in mangel dessen vß dem befundenem vorath an frucht, vnd wein, so viel hierzu vonnöthen, taxirten anschlage, vnnd würdigung gemeß erlegen, vnnd abstatten, oder vielleicht auß den Immobilien ein stuckh landts, Ackher, wiesen oder weingardten in ebenmessigem gewürdigten Tax vnserm Fisco /:solches anderwertlich zuuereüssern, vnnd seiner gebühr sich dauon zuerholen haben:/ dagehen cediren, vnnd abtretten wollen. Solt es dann auch vielleicht einem oder dem andern mit solcher bahrer bezahlunng also baldt Vff Zukhommen, Vnmüglich fallen, vnnd solch ihr vnuermögen bekhandt sein, Alß können wir vff solchen fäll den ohnuermögenden Zum besten, dz ihnen Zum solchen endt ein halbe Jars frist dilation, yedoch vorbehaltlich gnugsamer assecuration, vnnd alß dan die Zahlung ohnuelbahr erfolge, in Gnadenn wohl nachgeben.

Beuehlen demnach hierauff, vnd gebieten obgemelten vnsern Vicedombenn Ober vnnd Nider Amptleüthen, ZendtGrauen, Vögdtenn, Landtschreibern, Burgermeistern, Räthen, Gerichten, Bürgern, Gemeindten vnnd sonst allen andern Vnsern Vnderthanen, angehörigen, Verwandten, so wohl gegenwertigen alß Zu künfftigen sampt, vnnd sonders bey deren pflichten vnnd Ayden, damit sie vnns an itzo verbunden oder sich künfftig verpflichtenn werdtenn, dißer vnser satzung, vnnd Ordtnung gehorsamblich zugeleben, dero vff alle, vnnd yede begebende fäll sich Zugebrauchen, mit ernstem Vleyß darob zuhalten, darwider nit zuhandlen oder Jemandts Zuthuen Zugestatten.

Das ist Vnser endtlich will, vnnd meinung dessen zugeschehen, wir vns gnediglich getrosten, Vnnd haben Zue mehrer Vrkhundt, vnnd bekrefftigung vnsern Secret Zue endt dißes Edicts auff truckhenn lassenn

So geben Aschaffenburg Freytags den 13ten Monats Aprilis Anno 1612.

 
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