Hexenprozesse in Kurmainz

I. Die Interrogatorien vom Jahre 1612

Interrogatoria, daruff künfftig die verhaffte Zauberische Man vndt weibs persohnen güetlich oder peinlich nach deme eß anbefohlen worden, Zu Examiniren gegründet vff den 44. vndt 52. Articul Peinlicher Halsgerichts Ordtnung Caroli quinti. Generalia,

Für die Jhenigen, so anfenglich zu hafften eingezogen worden ./.

1. Wie die verhafft persohn heisse.

2. Wie Alt sie seye.

3. Was deroselben vermögen.

4. In was vor ein Religion, vnnd von was Eltern, auch an welchem orth dieselbe geboren, getaufft, vnnd auferzogen.

5. Von wem sie auß der heyligen Tauff gehoben worden.

6. Ob sie auch das Sacrament der heyligen Confirmation oder Firmung empfangen, wan, wo vnd durch was für persohnen.

7. Ob vnd wie lang sie im Ehestandt gelebt.

8. Ob vnd wie viel sie kinder im Ehestandt erzeügt.

9. Ob sie noch alle im leben, oder da etliche verstorben woran, vnd wie lang sie kranck gelegen, vnd ob sie alle Naturlichen todts verblieben.

10. Ob man od weib noch bey Leben, oder da deren eines verstorben, was für ein kranckheit deme zugestanden, wie lang solche Persohn daran gelegen, vnd bey wem ihr Raths verpflogen worden.

11. Weyl die verhaffte persohn von Vnderschiedtlich theils hingerichten theils noch vorhandenen Zäuberischen Persohnen vor mitschuldig angegeben worden, ob sie dißes Hexerey Lasters gestendig

12. Ob sie nach inhalt der Extracten dießen vnd Jenen Zäuberischen Zusammenkhunfften Nachtdantzen, wettermachen, vnd andern Vnthaten /:so ihr wort zue wort auß den verfasten Extracten vorzuhalten:/ Persöhnlich beygewohnet, vnd darzue hülff, vnd Rath gegeben.

13. Wo nicht: Zuebefragen, was sie dan gegen dieße Extracten vnnd aussagen anderer leüth, so zum theil darauff gestorben, mit bestandt zu ihrer defension für zuwenden, vnnd ob sie anzeig thun könne, das sie der auferlegten missethat vnschuldig, oder sonsten der zeit da diße obuermelte sachen vorgangen, beweißlich zu hauß, oder an andern ehrlichen orthen geweßen sey. Nota alhie den 47ten Articul Peinlicher halßgerichts Ordtnung Caroly 5 Zubesehen, vnd sich in dem Emptern darnach zuuerhalten.

14. Würdt dan die verhaffte persohn hieruff entweder gar nichts, od nichts bestendiges Zue ihrer defension einwenden, daruff eines Cantzley bescheidts vonnöthen: vnnd gleichwohl auff dem bloßen verneinen beschehen, ist es an dem, dz dieselbige pro primo gradu mit ihren lezten denuncianten confrontirt, vnnd darbey alle bezeigung, redt, farb, vnnd geberden, auch ihre Exceptiones defensiones, vnnd iehweilen vorfallende varaiationes vleyßig mit ihren formalibus ohne extension oder coloration protocollirt, vnnd Zur Cantzley berichtet werden.

15. Solte aber die verhaffte persohn Gott, vnnd der Obrigkheit die Ehr geben, vnnd ihrer schultigkheit halben gerath Zue bekennen, hette man Zu folgenden Special fragstueckhen fortzuschreitten, vnnd sie darunder vmb stendig /:mit erinnerung die Pure, Runte Lautere warheit ohne alles Verschlagen, vnnd hinderhalten, auch ohne alle feindtschafft vnnd Rachgierigkheit gegen ihren nechisten vor Gott, vnnd der obrigkheit bey ihren ayd vnnd Pflichten an tag zuthuen, auch weder sich noch andere leüth, mit falscher erdichter bekhandtnus in Zeitlich, vnnd ewig gefahr zu setzen:/ anzuhören, vnnd dan ihre aussag vnnd antwort vorbesagtermassen ohne enderung der formalien in terminis natiuis so viel möglich Zue protocollirn, vnndt gleicher gestalt Zur Cantzley zuüberschickhen.

 
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