Lage 5: Kurfürstliche Mahnung zur Besonnenheit
Kfstl. Kanzlei an Land- und Bürgerschaft in Dieburg Aschaffenburg, 16.3.1627 haben die Nachricht erhalten, dass man in Dieburg gegen die Hexerei vorgehen wolle. Sie wünschen aber kein übereiltes Handeln, v.a. keine Volkssaufläufe oder Vorgehen, das sich nicht auf dem Boden des Verfahrensrechtes bewegt. Vielmehr sollen die Amtsleute weitere Anweisungen erhalten und sich bis dahin streng nach der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. richten.