Hexenprozesse in Kurmainz

II. Specialia Interrogatoria

1. Wie vnnd durch wen, auch wan od zu was Zeit, wo vnnd an welchem orth. Item, durch was mittel vnnd in weßen beysein, sie, die verhaffte persohn, zue dißem laster verführt worden.

2. In waß anligenden, gedancken, begirdten, trawrigkheit oder vnmuth, sie der Zeit gestanden: vnnd ob sie vielleicht auß verzweifflung sich selbsten, dem bößen feindt ergeben oder demselben zue sich geruffen.

3. In was form, gestalt vnnd kleidtung der böße Geist zum ersten mahl erschienen.

4. Ob sie es nicht gemerckt, dz es mit dißer erscheinung betrug sey: vnnd bey was zeichen sie den bößen Feindt erkennet.

5. Ob sie sich nicht vor ihme entsetzet, auch sich gegen Ime mit dem heyligen Creütz, dem Namen Jesu oder andern Christlichen wortten gesegnet.

6. Ob sie khein Agnus Dei, oder andere Geistliche amuleta bey sich gehabt, vnnd ob der vnmilte Geist dieselbige bey ihr gelitten od. sie solche von sich zuthun, diß oder andermahl angetriben.

7. Was der böße Geist sonsten Zue ihr gesagt, vnd was sie hingegen Zur andtwort geben. Item, ob er ihr so baldt etwas zu ihrer verführung geben oder zu zugeben versprochen, auch was sie daruff von ihme empfangen vnnd was es für Müntz geweßen.

8. Wo sie mit solchem geschenck hinkhommen, zuwas ende sie solches angewendet oder was endtlich darauß worden, vnnd da sie sich hernacher betrogen befunden, ob sie solches nit dem Vnmilten Geist verwießen vnnd was sie darauff für andtwort empfangen.

9.Ob sie sich schrifftlich oder mündtlich auch mit was formal worten dem bößen feindt ergeben, Item ob solches vff ein gewisse Zeitt, oder in ewigkheit beschehen.

10. Was der böße geist ihro dargegen für zeitliche oder ewige belohnung versprochen vnd worin eigentliche diße Ihre Teüffelische verbundtnuß stehe.

11. Ob sie nit hieruff, vnnd nach empfagenem gelt oder anderem geschenck mit dem Bulgeist Teüffelische vermischung gepflogen, wie offt, auch welcher orths solches beschehenn vnnd ob es Natürlich zugangen.

12. Ob sie nicht hierbey bedacht, das es ein solche bulschafft ein vnmenschlich verdampt werck sey, vnnd wan es auch schon ein mensch were, dz ihr doch solche fleischliche Vnzucht Ihrer Ehe, oder anderer pflichten halben ohne besorgende ernste straff der Obrigkheit nicht gebühren wölle.

13. Ob vnnd ahn was orth, auch zue was Zeit vnnd stundt, sie von ihrem Buelgeist widerumb von newem getaufft worden.

14. Wie sie Zue vnnd von dem Taufforth wider zue Ruck kommen, ob sie Zu fueß gangen oder gefahren, worauff vnnd wie sie gesessen, vornen oder hinden.

15. Wie offt der Böße wasser vber sie gegossen, was er darzue fur Tauffwort gebraucht vnnd, ob sie sich nicht geschewet also naß heim zu khommen.

16. Was sie ihres theils bey der Tauff geredt vnnd gethan, wer der Patt oder Gattin geweßen vnnd worzu sie sich samptlich obligiren müssen.

17. Ob sie nit gott vnnd seinen heyligen darbey ab= vnnd dem vnmilden Geist zuegeschworen, ihme auch handt trew geben müssen, mit was worten, vnnd welcher handt solches beschehen.

18. Ob er ihr auch gebotten, die kirch, Predigten vnnd heylige Sacramenta zumeiden, vnnd der Christlichen Religion keinen glauben zuezustellen.

19. Wie er sonsten von Christo vnnd der H. dreyfaltigkheit, auch gantzer Christlichen Religion zureden Pflege.

20. Ob er ihro nit ein sonderliches Mahlzeichen bey der Tauff oder hernacher vnnd zue was endt angetrückt, was dz für ein zeichen sey, vnd ob es noch erkhandtlich.

21. Was für Namen beyde, die verhaffte persohn vnnd der Bulgeist haben, vnnd von weme dieselbe also geschopft worden.

22. Ob nach empfangener Tauff sie nicht mit dem Buelgeist ein sonderbahre Teüffelische hochzeit gehalten, wan, zu was zeit vnd an welchem Orth solches beschehen.

23. Wer sie darbey copulirt, wie derselbe bekleidet geweßen, wie er sich gestelt, was er vor wort vnnd ceremonien gebraucht, vnnd was sie, die verhaffte persohn, darbey thuen müssen.

24. Wer Braudtfuhrer, Schmollmägt, Koch, Vffwerter, schenckh vnnd vorleger, auch letzlich wer pfeiffer vnnd leüchter geweßen vnnd wo derselb dz liecht gehabt.

25. Wer die Krentz außgetheilet, vnnd warum solche gemacht geweßen, auch wo sie mit ihren Krentzen hinkhommen vnd ob dergleichen den Buelteüfeln sowol alß den menschen gegeben worden.

26. Was sonsten in gemein für gast vnnd gesellschafft mehr bey ihrer hochzeit gewesen, vnnd was sie für Kleidter oder Zierath angehabt, was ein iede geredt oder gethan auch welche, vnnd wie viel deren noch bey leben, die sie augenscheinlich gesehen, vnd ans was für merck= oder kentzeichen sie dieselbige ohn Zweiffelich erkennet.

27. Ob es also liecht geweßen, dz man Jemandt eigentlich erkhennen können, vnnd wie viel liechter bey dißen, vnnd andern zusammenkunfften angezünt worden, Ob es auch Rechte Naturliche liechter seyen, vnnd vff den Tisch oder abwerts stehen.

28. Waß für ein tisch , tischtuch, teller, messer, bänckh, Schüssel vnnd drinckgeschier sie gehabt, vnnd wer solches alles hingebracht. Item, wo der tisch gestanden, under einem baum oder vff flachem feldt.

29. Was für pfannen, Kessel, häffen, vnnd ander Küchengeschirr sie gebraucht, wer dz hinbracht wo mit sie dz fewer außleschen, vnnd ob man nicht hernacher die mahlzeichen, solches fewers an kolen, oder brändten eigentlich segen oder befinden möge. Item ob sie alzeit einen bestendigen platz Zu ihrer Nachtküchen gebrauchen.

30. Was ihr Speiß, vnnd tranck geweßen, vnnd von wannen, auch durch wen solches hingeschafft worden, Item ob sie auch brodt, vnnd Salz gehabt, vnnd ob die speiß gesotten oder gebraten geweßen, von was viech, vnnd wie es mit deßen Zubereitung geweßen.

31. Ob sie vbertisch gespräch vnnd froligkheit gebrauchet, was dz für ein gesprech geweßen.

32. Ob die böße Geister auch selbsten mit gegessen, getrunckhen, geredet, vnnd sich freudig gestellet, vnnd wie oder in weßen Namen eines dem andern sein trunckh gesegnet.

33. Was sie für ein Ordtnung im sitzen gehalten wer vnden, oder oben angesessen; vnnd ob nit ein iede Zäuberische persohn neben ihrem Büelgeist zusitzen pflege.

34. Was nach beschlossenem Imbiß geschehen, ob nit ein Tantz angefangen worden, wie, vnd in was Ordtnung sie nacheinander getanzt, vnnd wer den vor oder Nachtantz gehabt, wie lang es gewehret?

35. Was für ein Spilman sie zu dißem Tantz gebraucht, wie er heisse, wo er daheim, wer ihn bestelt, waruff er Spiel gemacht, wo er gestanden oder gesessen vnd was sein Lohn geweßen, auch wer ihme den außbezahlt.

36. Was nach vollentem tantz beschehen, ob sie nicht alß dan den Teüffel für ihren Abgott verehren, küssen, vnnd anbetten muessen: mit was worten, vnnd Ceremonienn diße verehrung, vnnd anbettung beschehen, auch in was form vnnd gestalt alß dan der böße sich ihnen zu praesentiren pflege.

37. Wohin die gesellschafft nach Endung dißes alles kommen, vnnd wie sie sich wider nach hauß gemacht, Zufuß, oder gefahren, woruff, vnnd welcher gestalt.

38. Wo dz küchen, vnnd disch geschier hinkhommen, vnnd wer solches wider zu Rüeck gebracht.

39. Ob nit sonsten auch zwischen ihrer gesellschafft anderer hexische Nachtäntz vnnd zusammenkunfften gehalten zuwerden pflegen, wan oder zu was zeit, wo vnd an welchem orth, auch auß was vrsachen solche gehalten worden, vnnd wie offt die verhaffte persohn denselben beygewohnet.

40. Ob nicht Jederweiln auch in Ställen oder dörffern vff offenen blätzen dantz gehalten werden, vnnd wie komme, dz man ihre Spieleüth vnnd dz geschwermb nicht höre, da doch viel persohne vorüber gehen oder in der nähe wonen.

41. Wie solch ihr Zusammenkhunfften abgetheilet, ob sich die gesellschafften nach vnderscheidt der Stätt vnnd dorfschafften theilen od., ob sie bißweilen alle auß einem gantzen ampt oder Landt zusamen zukhommen Pflegen; Item, ob sie sich alle vndereinander kennen.

42. Wer solche Tänz anzukünden oder die gesellscgafft darzu zubescheiden pflege vnndt wie sich ein ieder dahin finde?

43. Ob sie gewiß sagen könne vnnd in werck selbsten befunden, dz die Zäuberische Persohnen mit ihren geschmirten gabelen oder besamen oder durch hülff ihrer Buelgeister vff Bökkhen od anderen thieren warhafftig zu ihren Nachtänzen durch die Lufft auß vnnd einfahren vnnd dz solches kein Phantastisch einbilden, traum oder betrug sey?

44. Ob sich nicht zue zeiten ein solche verführte Zauberische persohn bey seinem Buelgeist des ausbleibens halben, endtschuldigen vnnd seine stelle durch einen andern vertretten lassen könne?

45. Ob nicht gemeinlich vff walpurgis vnnd Pfingsten ihre Zusammenkunfften gehalten werden, warumb, vnnd auß was Vrsach, auch was sonsten sie vor bestimpte Zeit mehr darzue haben.

46. Was für andere gesellschafft mehr bey dißen Zusammenkunfften sich finden lassen, wie sie mit Namen heissen vnnd bey was merckzeichen die verhaffte persohn solche eigentlich erkennet: auch was für Vnthaten ein Jede in specie mit verrichten helffen. Vff welche Specialitet die Examinatores mit sonderlichem Vleiß acht Zugeben!

47. Ob sie auch mit Jhemandt auß dißer ihrer Namhafft gemachter gesellschafft in feindtschafft oder nach-Parlichen Irrungen stehen, vnnd gegen demselben auß gefastem haß vnnd Neydt die vnwarheidt vorbringe. Item wie lang solche feindtschafft gewehret vnnd von wannen sie herrüre.

48. Ob sie nicht in ihrem mittel ein Zäuberische konigin haben, welche die Cron oder den gulden schuh habe: Vnnd wer die mit Namen seye?

49. Ob sie nicht auch ein Fahnen od Fendrich gebrauchen, wer der sey, vnnd wie die fahnen mit ihrer größ vnnd farben beschaffen? wan, wie offt, vnnd warzue dieselbige gebraucht werde?

50. Ob sich nicht etliche mit Laruen verstellen vnd vnkandtbar machen?

51. Wie dieselbe am tisch mit Essen, vnd Trincken auch sonsten am Tantz mit ihren verdeckten angesichten sich verhalten, ob ihnen die laruen am Essen, trincken, vnnd Reden nicht verhinderlich seyen?

52. Was diße seine mitahngegebene gespilen für Buelteüffel haben, wie sie gekleidtet gehen, von hüten, wammeß, hoßen vnndt Strumpffen, deß gleichen die Buelgeistin mit harzöpfin, ober: vnnd vndtkleidtungen vnnd wie sie zue beiden seiten heißen.

53. Wie sie eß machen, dz die Ehegatten oder ihre kleine Junge Seugende kinder, zu hauß bey nacht, biß dz sie vom Tantz widumb heimkommen, nicht erwachen oder sonster ihrer abwesenheit nit Innen werden können.

54. Ob auch die ahnwesende Zauberische Man: vnnd weibs persohnen bey solchen nachttänzen vnnd gelachen selbsten vndereinander vnzucht vnnd Ehebruch zuetreiben pflegen.

55. Ob nicht bey dißen Zusammenkunfften ein Jede persohn ein Liedtlein singen müsse vnndt, was ihr liedtlein geweßen, von weme sie solches gelernet.

56. Ob sie auch bey dißen nachtgelochen ihren hingerichten verbrenten gespielen gedenckhen vnnd was der böße Geist Zue dißen scharpfen Executionen sage, ob er sie die maleficanten nicht vnderstehe zutrösten, mit was worten vnnd versprechnussen vnnd darneben die Obrigkeit zuschelten?

57.Ob die Zäuberische nachbaren nicht auch bey tag einander zuhauß besuchen oder andere heimliche Conuenticula anstellen, vnnd vonn dißer hinrichtung ihrer gesellschafft miteinander sich vnderreden: wan wo, vnnd an welchem orth, auch in weßen beysein solches beschehen? vnnd was darbey ihr anschlag geweßen?

58. Ob sie nicht einander Rathen, die flucht ann die handt Zunehmen, oder warumb nicht ein Jede persohn selbsten nach gestalt ihres bößen gewüßens sich bey Zeiten von dannen mache: oder was sie von der flucht abhalte.

59. Ob sie sich nicht miteinander vergleichen, einander nach dem Todt Zu erscheinen vnnd offenbarungen Zuthuen.

60. Was sonsten ferner bey ihren Zusammenkunfften fur handlung od Rathschläg fürgehen: Insonderheit, ob sie nicht Zue verderbung korn, wein vnnd anderer feldtfrüchten, schadtliche wetter, Raupen, Schnecken oder ander Vngeziffer zumachen beschliessen?

61. Ob sie nit in gleichem der Obrigkheit vnd andern Nachbahren an ihrem leib vnndt leben oder an ihrem Vieche schaden Zuzufuegen durch ihre Buelgeister angewießen vnnd dessen eins werden?

62. Ob ihnen allemahl ihr anschlag gerathe vnnd vortgehe oder, ob sie bißweilenn daran durch habende praeseruatiuen verhindert werden, was dz für praeseruatiuen seyen, Geistliche oder Naturliche?

63. Ob sie nit bißweilen vff Ihren Täntzen vnd Zusammenkunfften durch den Klanckh der geweyheten Klockhen, verstört werden vndt wohin sie Inmittelß kommen oder waß sie thuen.

64. Was die verhaffte persohn in specie für schaden gethan vnnd erstlich, ob sie Niemandt Zue dißem abscheülichen Laster verführet, wan, Zu was Zeit, durch was mittel vnnd an welchem orth, solches beschehen, auch wie viel deren verführten seyen, vnnd wie sie mit Namen heissen: Item, was ein Jede für einen Buelgeist habe, wie der selbe gekleidet gehe, in gleichem wo deren Tauff vnnd hochzeit gehalten worden.

65. Ob sie auch Jungen Kindern, Schwangern oder Saugenden weibern, Kindtbettern oder andern Menschen schaden Zugefügt, durch was mittel, wan, wo, an welchem orth: Item, wer vnnd wieuiel deren in specie seyen, womit der schadt beschehen vnnd wie er außgangen?

66. Ob sie Niemandt mit philtris oder liebdränckhen vergeben: was sie darunder gemischt, vnnd was daruff erfolgt.

67. Warumb oder auß was Vrsachen, vnnd vff weßen anstifftung diße beschedigung vnschuldig leüth beschehen?

68. Ob, vnnd was für schaden sie ihr selbsten oder ihren Nachbarn Zu haus an ihrem viehe zugefügt, wormit vnnd welchermassen, ob sie selbstenn in die ställ gangen oder etwas darinn VerGraben.

69. Ob sie ausserhalb Zu feldt an früchten, wein, Korn, Obs, Eckern, mit Raupen donnern, Plitz, Regen, vnnd andern wettermachen, beschedigung Zurichten helffen, wan, wo, wie offt, vnnd mit was hülff solches beschehen? Nota. Was alhie bey dißen 4. interrogatorijs 65. 66. 68. 69. die verhaffte für beschedigung an Menschen, Viech, oder fruchten bekennen werden, denen soll alß baldt durch die Beampten bey den beschedigten, oder der Nachparschafft vmbstendlich nachgekündiget, vnnd ob sich dergleichen vngewetter, ertödtung Kindter, oder Viechs zu besagter Zeit an einem, vnnd dem andern orth wahrhafftig begeben, zugleich mit zur Cantzley berichtet werden.

70. Ob sie sich nicht bißweilen in einer Katzen, Berwolff oder eines andern thieres gestalt verwandlet, vnd was sie in solchn frembten verwandelten gestalt für schaden gestifft, auch ob so wohl ander leüth, alß sie selbsten sich vor solche verwandelte Thier angesehen.

71. Ob sie sonsten Niemandt kein Nachtgespenst in sein hauß gezäubert: wie solch Nachtgespenst gestalt, vnnd warumb es beschehen?

72. Ob sie sich niemalß deß Segnens vnnd warsagens gebraucht, durch was wort vnnd mittel es beschehen, wie es abgangen vnnd Zugetroffen: vnnd ob sie vielleicht hierzu einen spiritum familiarem bey sich verschlossen getragen. worin, wielang vnnd mit was operationem oder wirckhung?

73. Ob sie nichts vergifts od schedlichs andern leüthen vnderthür oder thor vergraben, dardurch sie oder ihr viech im hierüber schreiten beschediget werden vnd darbey anzeig zuthuen, wie solche vergrabene sachen wieder weg geschafft vnndt dem Vbell vorkhommen oder gesteüert werden möge.

74. Worzu dz von ihr vnnd ihrer gesellschafft vmbgebracht viech gebraucht worden, ob sie es wider Zue ihren gelochenn, abholen, vnnd kochen lassen.

75. Ob sie nit zu dergleichen beschedigung entweder von bößen feindt empfangene Steckhen vnnd bengell, oder aber sonsten ein sonderbahre Teüffelische schmir, salbe, Puluer oder wurtzell brauchen. Item, ob die verhaffte persohn dergleiche schmir, steckhen, Puluer, wurtzel, auch andere instrumenta oder Zäuber bücher noch hindersich hab, wer sie ihrer zugestelt. Von was holtz solche steckhen oder bengell auch was es vor wurtzel oder Puluer seyen, vnnd an welchem orth ihrer handtlung solche noch zufindenn, oder wo sie mit hinkhommen? Nota: Alhie vff beschehener zeig, nachsuchens Zuthuen, vnnd was sich befundenn, Zur Cantzley Zuberichten!

76. Von wem, vnnd worauß solche Zäuberische schmir gesotten vnnd zugerichtet werde.

77. Ob sie nit ihre eigene oder andere verstorbene Kindtlein entweder vor sich selbsten oder durch mittel anderer ihrer gesellschafft wissender dingen widerumb vff den kirchöffen außgraben vnnd dieselbe zur solcher abscheülichen schmir zusieden pflegen oder andern anbeuohlen, durch wen solches beschehen?

78. Ob sie nit ihre leiblich oder andere kindr in dem endte vmbbringen, warmit, auch auß was antrieb dasselbig beschehe.

79. Ob, vnnd Zuwas Zeiten sie zu außgrabung der verstorbenen kindtlein vff denn kirchoff fahren, ob sie sich Vnsichtbar machen, oder wie es sonsten darbey gehalten werde.

80. Was sie mit den außgegrabenen Kindtlein haußen, vnnd vmbgehen, ob sie nit dieselbige sieden, worin, wielang, an was für einen orth, Zuhauß, oder Zufeldt bey nacht oder bey tag, vnnd was sie noch ferners darzue thuen, auch wer sich Fürnemblich in ihrer Compani Zum Kind Sieden gebrauchen lasse?

81. Wohin sie die gebein, daruon zubegraben Pflegen?

82. Ob die verhaffte Persohn von Zeit ihres abfals auch die Kirchen, vnnd heylige Sacramente besucht, vnnd ob ihr hierdurch ihr böß gewissen, auch hefftig gerühret worden.

83. Ob sie nach Anhörung der H. Meß vnnd beschehener benediction deß Priesters desselben tags vber von ihrem Bulgeist Rühig geweßen.

84. Ob sie auch diße Zeithero Zu geuattern gestanden vnnd was sie darbey, des Jungen Kindtleins halben, für ein intention gehabte!

85. Ob sie auch Inmittelß Zum Heyl. Abendmahl gangen, wie offt vnd waß Zeiten Im Jahr?

86. Was ihr Bulgeist darzu gesagt, wenn sie Gebeichtet, gefastet, Communiciret, gebettet, bezeichnung des H. Creüzes, Rosen kranz vnnd andere Göttliche sachen gebrauchet, vnd wie er sie daruff tractiret.

87. Ob sie bey der Communion die H. hostien genossen, oder wider auß dem mundt gethann, wie offt, wo sie darmit hinkhommen, vnnd worzue sie dieselbige gebrauchet, oder ob sie noch bey ihrer haußhaltung zufinden?

88. Wan sie dieselbige veruhnehret, ob sie sich nicht Jheweilen wunderbarliche Zeichen an der H. Hostien erzeigt, was das in Specie vor wunderzeichen geweßen, vnnd wie sie der zeit mit gedachter H. hostien vmbgangen?

89. Was der böße geist Zu dißem wunderzeichen gesagt, ob er sie verhönet oder vernichtet.

90. Ob sie diße ihre schwehre sundt auch Jemalß einem Catholischen Priester Recht vffrichtig gebeichtet vnnd des trewen Rath nachgesezt, was sie für ein Beicht vatter brauche?

91. Ob ihr Buelgeist Zeit ihrer werender gefengnus Niemals Zu ihr khommen vnd was er bey ihr gethon oder mit ihr geredt.

92. Ob er nicht Bulschafft mit ihr getrieben vnnd mit versprochener loßhelffung Zur halßstarrigkheit vnnd mit ihren bekanntnus, aller Tortur vngeacht, Zu Ruck Zuhalten ohngewißen.

93. Ob sie ihm nit diße seine schendtliche verführung, dardurch sie in solch groß Vnheill leibs vnnd lebens gefahr gerathenn, verwießen, vnnd was er sich daruff verlauten lassen.

94. Ob er sie vor ihrer gefengnus nicht gewarnet, dz sie werdt zuhafften eingezogen vnnd Examinirt werden. Vnnd ob er sie darbey zufliehenn, oder fuß zuhaltenn, vermahnet: auch hülff vnnd beystandt versprochen.

95. Ob sie nicht mittel gegen die Tortur gebrauchet, was dz vor mittel seyen, vnnd von wem sie dieselbige empfangen.

96. Ob sie zu erleichterung ihres gewissens vnnd information der Obrigkheit zu Außreüttung dißes erschrecklichs hauptlasters noch etwas ferneres Anzuzäugen wisse: oder da ihr Zeit wehrender verhafftung noch ein mehrers einfallen solte, solches ihrer Seelenseligkheit zuuorderst zum besten, vnnd dan zubeforderung der Heylsamen Justitien nach der handt mit warheits bestandt Anzeigen wölle?

97. Ob sie auch ihrer besagten Gesellschafften da man ihro ein oder mehr persohn vnder Augen führen wurde, alle ihre verübte angesagte Vnthaten mit gutem gewissen ohne Feindtschafft, vnnd Rachgirigkheit bey ihren seelen ewigen Heyl, vnnd wolfarth Runt vnder Augen sagen, vnnd das H. hochwürdig Sacrament daruff empfangen wolle.

98. Ob sie auch selbsten diße ihre abgelegte bekandtnuß in allen ihren Puncten, vnndt Articuln dermassen für bestendig, vnnd warhafftig ermesse, das sie dieselbige nicht Allein vor sitzendem gericht Zuerholen vnnd Zubestettigen, sonder auch den Todt darauff williglich, vnnd gedultiglich Zuleiden getrawe? Nota. Alhie Zum beschluß deren oben bey dem 15ten Generalis interrogatoris gesetzten erinnerung wider eingedenckh zu sein, vnnd die verhaffte für aller Vnwarheit, betrug, feindtseligkheit, haß, vnnd Neydt gegen ihren nechsten mit allem ernst, auch mit Zugemüth Ziehung Zeitlich, vnnd ewiger verdamnus zuuerwarnen!

 
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