Hexenprozesse in Kurmainz

Johann Matthäus Meyfart (1590-1642)

Johann Matthäus Meyfart [Bild: Public Domain]

«Herr du siehest, schweyge nicht, Herr sey nicht fern von mir. Erwecke dich und wache auff zu meinem Recht und zu meiner Sache mein GOtt und Herr.»

Johann Matthäus Meyfart verfassten das Werk „Christliche Erinnerung an Gewaltige Regenten und Gewissenhafte Praedicanten, wie das abschewliche Laster der Hexerei mit Ernst auszurotten, aber in der Verfolgung desselbigen auff Cantzeln und in Gerichtsheusern sehr bescheidentlich zu handeln sey, Schleusingen 1635“, (CER) Meyfart markiert dabei einen Meilenstein, da er im Gegensatz zu Friedrich Spee und Anton Praetorius er sein Buch unter seinem Namen, und nicht mit Pseudonym oder anonym veröffentlichte. Spee hatte die Anonymität vermutlich vornehmlich deswegen gewählt, weil er als Jesuit einmal zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet war und seinen Orden nicht auch zu Zielscheibe seiner Gegner lassen werden wollte, da er eben in Trier zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lebte und das Beispiel von Loos bekannt war.

Pfarrhaus von Meyfart in Erfurt[Bild: Ludolf Pelizaeus]

Johann Matthäus Meyfart wurde 1590 in Jena als Sohn des Pastors Michael Meyfart und seiner Frau Catharina, geb. Fiedler geboren. Nach der Schulzeit in Gotha studierte er seit 1608 in Jena und schloss das Studium dort 1611 mit dem Magister ab. Da ihm das Geld für ein weiteres Studium fehlte, schlug er sich zunächst als Hauslehrer in Franken durch. Mit seinen Ersparnissen konnte er 1614 Theologie in Wittenberg studieren, schlug sich dann Adjunctus der Theologie, in Jena durch, bis er Lehrer an dem angesehensten Gymnasium in Coburg, dem Casimirianum, wurde. Derart finanziell gesichert, entschloss er sich 1618 zur Heirat und ehelichte die Coburger Bürgerstochter Barbara Rislinger. 1624 promoviert, leitete er bis 1633 das Casimirianum.

Auf der anderen Seite spürte er immer stärker die Kriegseinwirkungen und wurde mit den Hexenprozessen in Coburg konfrontiert. Sein Landesherr, Herzog Johann Casimir von Sachsen–Coburg (1594 – 1633), nach dem das Casimirianum benannt war, fiel Meyfart aber nicht durch die Hexenverfolgungen, sondern vornehmlich durch seine ausgedehnten Hetzjagden auf, zwei Punkte, die er später heftig öffentlich kritisieren sollte. Ähnlich wie Spee hatte Meyfart zudem Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten, besonders mit seinem Superintendenten Caspar Fink (1578 – 1631). Beide waren in Fragen der Lehre, auch dies eine Parallele zu Spee, aneinander geraten, weswegen Fink ihn beim Herzog anzeigte. Als ihm dann jedoch in Coburg Majestätsbeleidigung vorgeworfen wurde, was vermutlich mit einer seiner Publikationen in Zusammenhang stand, emigrierte er 1633, nach einigen Schwierigkeiten bei seiner Entlassung, nach Erfurt. Seine Schrift gegen die Hexenverfolgung verfasste er dort als Professor für Theologie, die er, mit Unterbrechungen 1631-1636 inne hatte. Die letzten zwei Jahre seines Lebens kränkelte er, 1642 starb er im Alter von 52 Jahren. 

Meyfart war 1628 aktiv in einen Hexenprozess verwickelt. Aus einer Beleidigungsklage des Centgrafen von Coburg, Caspar Lang, gegen die Stiefgroßmutter von Meyfarts Frau, Margareta Rambold, entwickelte sich schnell ein Hexenprozess. Meyfart fiel in dem Verfahren eine zentrale Rolle zu, da der Coburger Schöppenstuhl das weitere Vorgehen von einem Gutachten Meyfarts abhängig machte. Meyfart stellte zwar heraus, dass er keine Gründe «pro accusatione» habe, listete aber die verschiedenen, schon lange gehegten Verdachtsmomente gegen Margareta Rambold auf. Diese Punkte führten nach einer erneuten Befragung des Ehepaars Meyfart zur Verhaftung, Folter, Verurteilung und Hinrichtung von Frau Rambold am 20. September 1628. Aufgrund ihrer Besagungen kam es in der Folge zu weiteren Hinrichtungen. Meyfart war also viel unmittelbarer noch als Spee in Hexenprozesse und Verurteilungen verwickelt

Betrachten wir die Argumente Spees und Meyfarts im Vergleich. Durch Spee sind sechs Punkte in die Diskussion eingebracht worden:

1. Unschuldsvermutung
2. Abschaffung der Folter
3. Strafverteidigung
4. Unabhängigkeit des Richters
5. die Anklage des eigenen Berufsstandes und der Obrigkeit
6. Verurteilung des Aberglaubens geworfen werden

1. Unschuldsvermutung: Vehement fordert Spee verschiedentlich, dass unabhängig davon, ob die Hexerei als „Crimen exceptum“ angesehen werde, zunächst die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Meyfart formuliert ein ähnliches Anliegen, wenn er scharf die Vorverurteilung durch Rufmord anprangert:

«... Mordthat, wenn nemlich ungerechte Eyferer manches christlichen Menschen ehrlichen Namen und Ruhm mit ihren spitzigen Zungen umbringen und erwürgen. Der Dieb ist nicht so arg, als der Lügner...» Vorwürfe sind schnell formuliert, wie «andächtig=Heuchler, betrübt=schuldig, ... in der Lehre behutsam=ketzerisch...» Schnell mache man aus einem «betrübten» und «gewissenhaftigen» Menschen, der auch «nach Verleumdung friedfertig» bleibe, einen Menschen der «schuldig», «partheyisch und verdächtig» sei und dessen Schweigen ihm als Indiz angerechnet wird, das ihn «überzeiget.

2. Abschaffung der Folter: Beide hatten Folter miterlebt und waren tief beeindruckt und abgestoßen. Spee, wie Meyfart, schließen die Existenz von Hexen nicht völlig aus, klagen daher vornehmlich Verfahrensgrundlage und Hergang an. Hierbei komme der Folter insofern eine zentrale Bedeutung zu, als sie dazu führe, dass jeder Theologe, jeder Mensch unter diesen Qualen etwas gestehen würde, nur um ein Ende der Folter zu erreichen. Auch Meyfart hatte persönlich mit Hexenprozessen zu tun gehabt und war von seinen Erlebnissen geprägt..

«Ich bin... bey unterschiedlichen peinlichen Fragen gewesen, habe das traurige Spectacel gesehen» und fährt fort, lieber würde er, auf «viel tausend Thaler“ verzichten, wenn er dafür «Beschaffenheit der Tortur aus meinem Verstande und gedächniß (wo es möglich)... verbannen» könnte. Er bedauerte seinen «thörichten Eyfer, in welchem ich genugsam gesündigt».

Sehr ausführlich und in aller Bedrohlichkeit schildert er die Folter und ihre Auswirkung auf die Gepeinigten. Dabei versteht er unter Folter nicht nur die Tortur, sondern auch Nahrungs- und Schlafentzug und das Darreichen versalzener Speisen.

In den Prozessablauf sehen beide das entscheidende Problem und den Grund dafür, dass sich überhaupt Frauen als Hexen bezeichnen würden. Meyfart betont, dass Folter und Abkapselung von der Außenwelt, besonders aber die Einsicht, ohnehin schuldig gesprochen zu werden, stets jeden Widerstand brechen würden. Gebe die Gefolterte zu, Hexe zu sein, werde sie verbrannt, falle sie in Ohnmacht oder streite sie alles auch unter der Folter ab, gelte dies als Beistand des Teufels und sie sei damit ebenfalls todeswürdig: Gefolterte würden lieber alles bekennen und sterben, als noch einmal gefoltert zu werden. «Ich habe... in der Person gesehen, wie man alte Frauen gequälet, die nicht so klug waren, als Kinder von 8 Jahren», andere, die unter der Folter «solch tölperische Sachen» bekennen, «die einem Fieberkranken» nicht eingefallen. Kurz später wird Meyfart noch deutlicher: Bei der Folter würden Werkzeuge angewandt, bei der sich der «Teuffel... selbst scheuen und erschütten müsste». Folter sei auch deshalb so verwerflich, weil sie weder mit dem Alten noch mit dem Neuen Testament gerechtfertigt werden könne, denn hier werde «das edle Gebäude des menschlichen Leibes, welches Gott der Vater dem heiligen Geist zu einem Tempel... aufgerichtet, zerscheitert... »

3. Strafverteidigung: Wie von Spee das Fehlen einer Verteidigung angeprangert wird, hebt Meyfart an einer Stelle hervor, dass weder Vorwürfe noch Aussagen der Gefolterten überprüft, geschweige denn eine Verteidigung zugestanden werde.

4. Unabhängigkeit des Richters: Von Spee wird eine größere Unabhängigkeit der Richter, besonders durch eine eigene Besoldung eingefordert.

Friedrich Spee: »Richtet noch einmal!«, 1631

Was die Hexerei oder Zauberei für ein Verbrechen ist? Ich antworte: Sie ist ein besonders ungeheuerliches, schweres und abscheuliches Verbrechen, denn in ihr treffen die schlimmsten Vergehen zusammen, wie Abfall von Glauben, Ketzerei, Religionsfrevel, Gotteslästerung, Mord, ja sogar Vatermord, oft auch widernatürliche Unzucht mit einem Geschöpf der Geisterwelt und Haß gegen Gott, welches die denkbar gräßlichsten Verbrechen sind. So steht es bei Delrio lib. 5. sect 1; indessen will ich das in einer anderen Abhandlung eingehender untersuchen. Die Frage bedarf erneuter sorgfältiger Prüfung, und man könnte sagen wie Dan. 13. v. 49: »Richtet noch einmal.« 

In diesem Punkt formuliert Meyfart seine Forderungen nicht ganz so klar, erwartet aber im Prozessablauf genaue Prüfung, klare Zuständigkeiten, Zeugenverhöre, Eide. Besonders wichtig ist ihm eine detaillierte Protokollführung und das Vorgehen nur nach den gesetzlich niedergelegten Vorschriften: «Item dahin zu trachten, dass viel eher zehen schuldige verschonet, als ein unschuldiger verurteilt werde...». 

5. Anklage der Regierenden und des eigenen Berufsstandes:

«Wenn die Prädicanten und Regenten sich in solchen Fragen, Streitigkeiten und Sachen umsehen, die ihrem Verstand, Proffession und Amt zu hoch seyn ... sie sonst ihre Gedancken in den Wollusten der Welt umwalzen mit den Seuen... neben der gewohnten Faulheit, Furcht, Schmeicheley, Zorn, Mißgunst ihr Gemüth mehr dann himmlische Klarheit und Weißheit einbilden; wenn sie sich mit mancherley ruchlosen Gesellen und Dienern umgeben...» «Ist der ungerechte Eyferer ein Regent, befiehlet wieder [!] bescheidene Vernunft mit den Unterthanen in den Tag hinein zu handeln, zu fragen, zu quälen, zu urtheilen, zu pfänden... in summa es gehet wüste, es stehet wüste»

Diese auf die Unfähigkeit von Regenten und anderen Mitgeistlichen bezogene Anklage, den „Eyfer“ des „Pöbels“ nicht in den Griff zu bekommen, sind harte Worte, bedenkt man zudem Meyfarts Bekenntnis zu seiner Autorenschaft.

Zwar formuliert auch Spee klare Anklagen, aber besonders bei den Fürsten ist er erheblich vorsichtiger:

«Kann denn ein deutscher Fürst so gesonnen sein, dass es ihm gleichgültig ist, ob ordnungsmäßig verfahren werde...? Ich kann es nicht glauben, vielmehr ich weiß, dass keiner so gesonnen ist.» oder: «Der Fürst schüttelt alle Sorge und Mühe ab und schiebt die Verantwortung seinen Beamten zu. Die Beamten wieder entledigen sich ihrer und schieben die Verantwortung dem Fürsten zu... Wer aber wird es vor Gott zu verantworten haben ? »

Diese Aussagen sind zwar durchaus klar, doch zu einer klaren Anklage der Fürsten kann sich Spee nicht durchringen, während Meyfart seine Anklagen geradezu niederhämmert. Offenbar genießt er es, seine schon lange angestaute Enttäuschung, in einer Stadt, die kurz vor ihrer Erhebung zur freien Reichsstadt zu sein scheint, heraus zu lassen. Er kritisiert die weltlichen Fürsten, mahnt sie zur Umkehr und konfrontiert sie mit ihrer Verantwortung gegenüber Gott. Damit geht er einen Schritt weiter als Spee, der nur rhetorisch fragt, wer diese Taten vor Gott zu verantworten haben werde. Meyfart lässt die Entschuldigung, man sei unwissend gewesen, nicht gelten. Die Fürsten würden sich mehr um «Pferde, Maulesel, Ochsen, Hunde, Affen, Katzen» kümmern, als um «Leib und Leben... der armen Untertanen». Meyfart rät den Fürsten, sie sollten sich «Seufzen und Flehen, Heulen und Weinen... Bejahen und Leugnen der Gepeinigten anschauen».

Beide Autoren formulieren gleichermaßen Vorwürfe gegen ihre Amtsbrüder, die ihrer Rolle als Begleiter in letzter Stunde nicht gerecht würden. Aber auch die Beichtväter seien allzu oft von der Schuld der Verurteilten überzeugt und wollten nur das letzte Geständnis hören, anstatt sich der Sorgen ihres Beichtkindes anzunehmen: Den Priestern hielt Spee einen «... Hang zur Verleumdung und Schwatzhaftigkeit» vor. «Was aber kann man von diesen für Zurechtweisung der Schwätzer erhoffen... So habe ich ganz kürzlich gehört, dass ein Prediger (es gibt ja einige Dummköpfe in diesem Stande) voll des Eifers geschildert hat, wie heimlich das Verbrechen der Magie umherschleiche... ».

Spee wusste, wovon er sprach. Er war seit 1628 Beichtvater verurteilter Frauen gewesen und hatte sie auf ihrem Weg zum Scheiterhaufen begleiten müssen. Die Eindrücke und die Schwierigkeiten, mit den zum Tode Verurteilten ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu wollen, haben Spee gezeichnet. «... so wird man sich leicht ausmalen können, mit was für Gefühlen ich solch bejammernswerten Tod mitangesehen habe.» Anders als scharfe Befürworter der Hexenprozesse, wie Jean Bodin oder Benedikt Carpzow, kannte Spee, wie Meyfart, die Dinge aus eigener Anschauung. Spee litt sehr darunter, dass die Hexenverfolgung ausgerechnet in Deutschland so weit verbreitet war: «In anderen Ländern ist man vorsichtiger, und wir sollten uns schämen, ihnen hierin nachzustehen.»

6. Verurteilung des „Aberglaubens“: Spee betonte, dass Volksglauben Ursache der Verfolgung war, warf dem Volk «Unwissenheit und Aberglauben», besonders aber «Neid und Mißgunst» vor. «In jedem anderen Land wird man zugeben, dass es immer wieder Leute gibt, die der Herrgott ein wenig reichlicher mit irdischen Gütern gesegnet hat, als andere. Geschieht dies aber mal im deutschen Volk, so stecken gleich ein paar Nachbarn, denen das Glück weniger hold ist, die Köpfe zusammen und setzen, von Hexerei raunend, haltlose Verdächtigungen in die Welt.»

Meyfart schrieb: Mancher Pöbel und Untertanen wüten: «Haben wir nicht einen Vater? Hat uns nicht ein Gott erschaffen?“ Und wie bei Christus schreit auch jetzt das Volk kreuzige und «fänget verdächtige Muthmassungen in der Lufft und bestätiget das mit einem Eyd.»

Stellt man diese Kritik in ihre Zeit, so stellt man fest, dass Spee und Meyfart nicht die Einzigen waren, die sich gegen die Hexenverfolgung äußerten. Aber ihre Sichtweise ist dennoch eine Besondere. Sie kritisieren beide in einer aus heutiger Sicht modernen Weise Grundlagen und Ablauf der Verfahren. Dabei veranlasst sie ihre eigene Erfahrung, die Leiden der Opfer in den Vordergrund zu stellen. Von ihren Geschichten sind beide zutiefst eingenommen.

Nachweise

Verfasser: Ludolf Pelizaeus

 
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