Fragekatalog und Verlauf einer Untersuchung
Die kurmainzischen Verhörschemata räumten den Fragen nach den Tatkomplizen breiten Raum ein und begünstigten eine Eskalation von zunächst begrenzt angelegten Untersuchungen zu umfangreichen Prozesskaskaden. Außerdem beeinflussten die auf diesen Frageartikeln basierenden, öffentlich verlesenen Geständnisse in manchen Details nachweislich auch den zeitgenössischen Hexenglauben, so die Vorstellung einer 'zauberischen Hochzeit', von der erst nach 1612 allgemein die Rede ist. Die bis dahin übliche Struktur der Untersuchung wurde beibehalten.
0.1.Verlauf einer Untersuchung
Eine Untersuchung gliederte sich in drei Teile:
- → Gütliches Verhör,
- → Konfrontation und Territion
- → Folter (Peinliches Verhör)
In Kurmainz gab es bei den Hexenprozessen die ohne Folter zuerst abzufragenden Generalia. Das war aber mehr Formsache, denn durch die Besagung durch eine andere Person war man bereits von der Schuld der Verhafteten überzeugt. Es folgte nun die Gegenüberstellung mit der Person, welche die Neuverhaftete ins Angesicht besagte. Aufgrund der damit gegebenen schweren Verdachtsmomente wandte man nun die Folter an und erreichte mit den Specialia fast immer das gewünschte Geständnis.
Der Vorgang der Folterung entsprach der Praxis in benachbarten Territorien. Meist wurden die Angeklagten "krummgeschlossen", ihnen also die Hände auf den Rücken gebunden und sie an einem Seil hochgezogen.
Neben diesem Aufziehen wurden noch Fuß- oder Beinschrauben als erster Grad der Folter eingesetzt. In Dieburg ist diese erstmals 1597 beim Sauhirten Endres Diez erwähnt.
Wurden Personen ohne Geständnis entlassen, konnte es aber später auch wieder zur Verhaftung und Folterung kommen, so z.B. bei Ottilia Sponseil. Oft aber entzogen sich Gefangene durch Selbstmord weiterer Folter (so in Dieburg in den Fällen von Best Haun und Margreth Lippert) oder starben an den Folgen der Tortur.
Mit den Toten wurde unterschiedlich umgegangen. Hatten sie bereits gestanden, so wurden sie auch auf der Richtstätte verbrannt. War hingegen kein Geständnis erpresst worden, wie es bei Margreth Lippert der Fall war, so wurde die Person nur in ungeweihter Erde bestattet.
Ordalhaft-exorzistische Elemente der Wahrheitsfindung, wie Rasur, Einflößen von Weihwasser und auch die Suche nach dem Teufelsmal sind nur vereinzelt für Kurmainz belegt. Allerdings lässt sich natürlich nicht mehr rekonstruieren, zu welchen Ausschreitungen es während der Folter kam.
0.2.Verfolgende Institutionen und Rolle der Kirche
Im Heiligen Römischen Reich gab es die Besonderheit, dass geistliche Herren (Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte) zugleich Landesherrn waren. Im Gebiet der heutigen Bundesländer Hessen- und Rheinland Pfalz waren das zunächst die Kurfürsten und Erzbischöfe von Mainz und Trier, dann aber auch die Bischöfe von Worms und Speyer, neben kleineren Landesherrn wie den Fürstäbten von Fulda und Prüm.
Die Durchführung von Hexenprozessen geschah in ihren Territorien aufgrund ihrer Rolle als Landesherren, nicht aber in ihrer Funktion als geistliche Oberhirten. Auch bei der Verfolgung waren geistliche und weltliche, evangelische und katholische Territorien gleichermaßen beteiligt.
Auch im geistlichen Kurfürstentum Mainz war der Inquisitionsprozess eine ausschließliche Angelegenheit weltlicher Behörden, die Rolle der Ortsgeistlichkeit blieb auf seelsorgliche Funktionen beschränkt.
Zwar gab es besonders unter den Juristen und Theologen die meisten Veröffentlichungen zugunsten der Hexenprozesse, doch gilt es einmal zu bedenken, dass diese Gruppe die meisten Studierten stellte und dass aus dieser Gruppe auch die Gegner stammten.
0.3.Beschlagnahmung des Eigentums (Konfiskation)
Die Güterkonfiskation bei Zaubereiverbrechen wurde im Kurfürstentum Mainz erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts obligatorisch. Sie setzte sich damit sowohl gegen Skrupel des Mainzer Domkapitels als auch den Widerstand verschiedener Herrschaften im südlichen Oberstift durch. Bei Majestätsverbrechen und als solches galt die Hexerei, weil sie sich gegen die Majestät Gottes richtete, war sie Bestandteil der ordentlichen Strafe.
Der vielfach vertretenen Ansicht, in der Güterkonfiskation sei die wirtschaftliche Triebfeder von Hexenverfolgungen zu sehen, trifft für Kurmainz nicht zu.
Dagegen spricht der späte Zeitpunkt ihrer obligatorischen Einführung gegen Widerstand von Domkapitel und Einzelherrschaften. Hinzu kommt die erfolgte Milderung der Praxis unter Kurfürst Johann Schweikard von Kronberg 1612, knapp 20 Jahre nach der ersten Konfiskationsordnung. Es war nun vorgesehen, dass der Maximalsatz der Konfiskation ausdrücklich die von dem Hingerichteten vor seinem Tod eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zu berücksichtigten habe: Schulden, Eheverträge, Testamente und Stiftungen, sofern sie nicht das 'Pflichtteil' des Fiskus schmälerten waren auch bei Pfändungen zu belassen. Zudem wurde zwischen dem Eigentum des Hingerichteten und demjenigen seines Ehegatten durchaus unterschieden.
Viel Leid brachten die Prozesse aber dennoch auch sozial für die Hinterbliebenen, da jetzt sehr oft Vollwaisen oder Halbwaisen mit dem Stigma, Kinder einer Hexe zu sein, im Ort weiter leben mussten. Dies wird z.B. an der Situation in Flörsheim deutlich, wo an nur drei Fällen die Verwicklungen zu sehen sind:
- Barbara Frau Philipp Wurzels aus Flörsheim (+ 8. Mai 1627) Sie hinterließ einen Sohn Michael im Alter von 3 Jahren.
- Magdalena Melchior Stephans Frau aus Flörsheim (17. August 1628) Sie hinterließ drei Kinder: Henrich (4 Jahre), Juliane (3 Jahre), Margarethe (unter einem Jahr).
- Anna Frau Jacob Schleudts aus Flörsheim (+ 17. August 1628) Sie hinterließ zwei Töchter bei ihrer Hinrichtung im Alter von 4 Jahren und 8 Monaten.
- Maria Mülichin, Frau von Jo(hann)is Haudt aus Flörsheim (+ 20. September 1629). Als sie verbrannt wurde, waren die Kinder Barbara und Anna vier und drei Jahre alt, die zwei Monate alte Catharina starb einen Monat nach der Verbrennung ihrer Mutter.
Der letzte Fall verweist darauf, dass vielfach die Kinder als mittelbare Folge auch starben und damit die Zahl der Opfer, denkt man auch an die Kinder als Langzeitfolge, noch höher anzusetzen ist.
0.4.Hinrichtungsarten
Im 16. und im beginnenden 17. Jahrhundert war die Lebendverbrennung von Hexen die Regel. Dies wurde auch in Mainz so praktiziert. Ab dem Jahre 1614 wurde diese Todesart jedoch auf ausdrückliche Anweisung von Kurfürst Johann Schweikard von Kronberg geändert.
Mit den Reformen des Jahres 1612 erscheint es durchaus denkbar, dass bereits ab diesem Jahr der 'Gnadenzettel' der vorherigen Enthauptung gewährt und die Leichen erst im Anschluss hieran verbrannt wurden. Zudem wurde auch in Mainz eingeräumt, bei der Hinrichtung ein Säckchen Pulver um den Hals zu tragen, der einen schnelleren Tod bringen sollte. Mit Kronbergs Tod und der dann wieder einsetzenden Hexenverfolgung wurde aber vermutlich in der Mehrzahl der Fälle wieder zur Verbrennung zurückgekehrt.
0.5.Hexenverfolgung als Kampf gegen die "Weisen Frauen"?
Das Wissen um die Möglichkeiten der Geburtenkontrolle durch Abtreibung und Empfängnisverhütung habe die weisen Frauen (Heilerinnen, Hebammen etc.) ins Visier von Kirche und Staat gebracht und so eine Welle von Verfolgung und Vernichtung dieser Frauen ins Rollen gebracht, so lautet kurz gefasst die These der Bremer Soziologen Gunnar Heinsohn und Otto Steiger, die sie 1985 in ihrem Buch "Die Vernichtung der weisen Frauen. Hexenverfolgung, Kinderwelten, Menschenkontrolle, Bevölkerungswissenschaft" postulieren. War die Zeit des Hexenwahns und der Hexenverfolgung also eine Zeit, in der gezielt und politisch motiviert gegen weise Frauen vorgegangen wurde? Handelte es sich beim Hexenwahn also um einen "kühl-rationalen Komplott" der männlich dominierten Welt, um die traditionell schwache Position der Frauen weiter zu zementieren? Nach Lektüre von Heinsohn und Steiger wird man diese Fragen mit einem eindeutigen "Ja" beantworten müssen.
Allerdings haben zahlreiche Untersuchungen zum Thema Hexenverfolgung und Hexenwahn das Gegenteil bewiesen, wie Franz Irsigler in seinem Aufsatz "Hebammen, Heilerinnen und Hexen" zusammenfassend zu zeigen vermag. Das Phänomen des Hexenwahns ist als ein massenpsychologisches zu deuten. Als "Symptom und gleichzeitig [als] Ventil in einer absoluten Krisensituation auf wirtschaftlich-sozialer, religiöser und mentaler Ebene" und nicht als das Ergebnis eines Komplotts gegen die weisen Frauen. Dass zu den Opfern der Hexenverfolgung auch eine "signifikante Zahl von weisen Frauen", also heilkundigen Frauen zählt ist unbestritten – aber ein Blick in die Hexenprozessakten zeigt, soweit es die überlieferten Berufsangaben zulassen, dass Hebammen unter den Prozessopfern nur einen geringen Teil ausmachen. "Von den 60.000 bis 80.000 Personen, die vom 15. bis zum 18. Jahrhundert als Hexen hingerichtet worden sind, waren vermutlich nicht mehr als 200 Hebammen, eher weniger."
Die Geburtshelferinnen wurden in vielen Fällen sogar als Gutachterinnen zu Kriminal- und Hexenprozessen hinzugezogen, um beispielsweise eine Schwangerschaft bei einer Beklagten auszuschließen, damit diese der Folter unterzogen werden konnte, oder bei der Suche nach Hexenmalen behilflich zu sein. Würden hier die Thesen Heinsohns und Steigers zutreffen, müssten auch diese Frauen unter den Opfern der Hexenverfolgung zu finden sein – dies ist jedoch nicht der Fall!
Auch einen Zusammenhang zwischen dem Wissen um empfängnisverhütende Maßnahmen oder Abtreibung und Hexenverfolgung kann man nach einer Analyse der Prozessakten nicht nachweisen. Anhand zahlreicher Beispiele zeigt Irsigler, dass nicht die "Einmischung in die Geburtenkontrolle" der weisen Frauen, sondern Unglücksfälle, wie der Tod oder die Erkrankung eines Neugeborenen, die als Schadenszauber ausgelegt wurden, Hebammen und Heilerinnen zu Hexen machten. So wurde die Kölner Hebamme Enn (Anna) Konings als Hexe beschuldigt, weil ein Säugling gestorben war, nachdem sie ihn angeblich zu fest gedrückt hatte. Ebenfalls in den Verdacht der Hexerei geriet die Hebamme Enn Vollmers, als ein Neugeborenes, das sie aus dem Schoß der Wöchnerin genommen hatte, verstarb. Irsigler kann in keinem der von ihm untersuchten Fälle den Nachweis erbringen, dass auch nur eine der gerichtsnotorisch gewordenen Heilerinnen und Magierinnen, die als Hexen angeklagt wurden, mit dem Vorwurf konfrontiert worden waren, Mittel zur Beendigung oder Verhinderung einer Schwangerschaft angeboten oder verabreicht zu haben. Nur in Köln begegnet uns – jedoch nicht in einem Hexereiprozess –eine Hebamme, die mit Verhütungspraktiken und Abtreibung in Verbindung gebracht wurde: Maria Renoit. Diese, auch als Heilerin arbeitende, weise Frau, wurde nicht als vermeintliche Hexe dem Hochgericht überantwortet, sondern lediglich der Stadt verwiesen – und das obwohl sie in einer Aussage beschuldigt wurde, Kenntnisse in Sachen Verhütung und Abtreibung zu haben.
Hilfe bei einer Abtreibung oder bei der Vermittlung von empfängnisverhütenden Mitteln boten sowieso eher Kupplerinnen und Dirnen, weil diese darauf angewiesen waren, möglichst nicht schwanger zu werden, um ihrem Gewerbe weiter nachgehen zu können. Dies bedeutete aber nicht zwangsläufig, dass diese Frauen als Hexen angeklagt wurden – was nach Heinsohn und Steiger eigentlich hätte passieren müssen. In einem Kölner Prozess im Jahr 1629 wurde eine angeklagte Dirne, die auch gestand, ein Abtreibungsmittel benutzt zu haben, eben nicht als Hexe angeklagt.
Stefanie Kaminiski